Eine Arbeitsassistenz wird insbesondere Menschen mit schweren Behinderungen gewährt. Um eine Arbeitsassistenz in Anspruch nehmen zu können müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Arbeitnehmer muss schwerbehindert sein, also mindestens einen GdB von 50 % haben.
- Er muss bei der Arbeitsausführung erheblichen Unterstützungsbedarf haben.
- Der Unterstützungsbedarf muss regelmäßig und dauerhaft sein.
- Die arbeitsvertraglichen Tätigkeiten muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst erbringen, die Arbeitsassistenz leistet nur Unterstützung und gleicht behinderungsbedingte Einschränkungen aus.
- Weder die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Assistenz (z.B. Kollegenhilfe) reichen aus, damit der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausführen kann.
- Die Arbeitsassistenz muss beim zuständigen Träger beantragt werden: als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation oder beim Inklusionsamt „Arbeit“.
- Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen und das Arbeitsverhältnis darf nicht weniger als 8 Wochen bestehen.
Wie hoch der Bedarf an Arbeitsassistenz ist, wird vom Inklusionsamt „Arbeit“ geprüft und festgestellt. Wird Arbeitsassistenz bewilligt, wird einmal im Monat ein bestimmter Betrag an die Beschäftigte oder den Beschäftigten mit Behinderung gezahlt. Es erfolgt dann eine Abrechnung, bei welcher die entsprechenden Zahlungen nachgewiesen werden müssen.