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Alles zur Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz

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Menschen mit Behinderung haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitsassistenz, um Ihre Handicaps am Arbeitsplatz auszugleichen. Die Assistenznehmenden können entweder Geldleistungen beantragen, oder einen Dienstleister beauftragen die Assistenz durchzuführen.
Junger Mann sitzt im Rollstuhl und schreibt an seinem Schreibtisch etwas für seine Arbeit auf.
Einer unser Kunden sitzt neben einem unserer Mitarbeiter. Beide betrachten etwas. SAB NRW Bochum Startseite
Das Bild zeigt wie ein Rollstuhl gerade in ein Fahrzeug geladen wird.
Drei Junge Menschen sitzen am Tisch und schauen sich etwas auf einem Tablet an. Einer davon sitzt im Rollstuhl. SAB NRW Bochum Startseite

Die Voraussetzungen

Eine Arbeitsassistenz wird insbesondere Menschen mit schweren Behinderungen gewährt. Um eine Arbeitsassistenz in Anspruch nehmen zu können müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Arbeitnehmer muss schwerbehindert sein, also mindestens einen GdB von 50 % haben.
  • Er muss bei der Arbeitsausführung erheblichen Unterstützungsbedarf haben.
  • Der Unterstützungsbedarf muss regelmäßig und dauerhaft sein.
  • Die arbeitsvertraglichen Tätigkeiten muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst erbringen, die Arbeitsassistenz leistet nur Unterstützung und gleicht behinderungsbedingte Einschränkungen aus.
  • Weder die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Assistenz (z.B. Kollegenhilfe) reichen aus, damit der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausführen kann.
  • Die Arbeitsassistenz muss beim zuständigen Träger beantragt werden: als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation oder beim Inklusionsamt „Arbeit“.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen und das Arbeitsverhältnis darf nicht weniger als 8 Wochen bestehen.

 Wie hoch der Bedarf an Arbeitsassistenz ist, wird vom Inklusionsamt „Arbeit“ geprüft und festgestellt. Wird Arbeitsassistenz bewilligt, wird einmal im Monat ein bestimmter Betrag an die Beschäftigte oder den Beschäftigten mit Behinderung gezahlt. Es erfolgt dann eine Abrechnung, bei welcher die entsprechenden Zahlungen nachgewiesen werden müssen.

Ziele und Kostenträger

Arbeitsassistenz kann zwei Ziele anstreben:

  1. einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen. Dann finanziert die zuständige Agentur für Arbeit die Arbeitsassistenz, für maximal 3 Jahre (§ 49 SGB IX).

  2. einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erhalten (§ 185 SGB IX). Dann finanziert das Inklusionsamt „Arbeit“.

Höhe der Finanzierung

Arbeitsassistenz kann auch durch eine Geldleistung finanziert werden. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer bekommt z.B. vom Inklusionsamt „Arbeit“ ein Persönliches Budget (§ 29 SGB IX) und stellt dafür eine Arbeitsassistenz ein. Der Arbeitnehmer selbst entscheidet über den konkreten Unterstützungsbedarf, tritt dann selbst als Arbeitgeber auf und schließt mit seinem Arbeitsassistenten einen Vertrag ab. Er kann auch einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen beauftragen, bezahlt aber auch dann die Arbeitsassistenz selbst. Das Geld, das er vom Inklusionsamt Arbeit oder Reha-Träger zur Verfügung gestellt bekommt, richtet sich nach dem durchschnittlichen täglichen Arbeitsassistenz-Bedarf und soll im Verhältnis zum Inklusionserfolg stehen, d.h. zum Einkommen, das er als Arbeitnehmer erzielt.

Wer hilft weiter?

Wir beraten Sie gerne umfassend zur Arbeitsassistenz und helfen Ihnen bei der Beantragung der Leistung. Melden Sie sich einfach und vereinbaren Sie einen unverbindlichen, persönlichen Termin mit uns.

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